Anlagen mit Verwendung organischer Lösemittel oberhalb der Schwellenwerte: Inbetriebnahme anzeigen

Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch oberhalb der Schwellenwerte in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt für alle nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, deren Lösemittelverbrauch die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV übersteigen. 
Maßgeblich für den Schwellenwert ist die Tätigkeit nach Anhang II der 31. BImSchV.
 

Zuständige Stelle

Amt für Umwelt- und Klimaschutz | Abteilung Immissionsschutz, Umweltplanung

An der Jägerbäk 3
18069 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-7335+49 381 381-7335
+49 381 381-7373
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Fahrplanauskunft

Rollstuhlgerecht Fahrstuhl

Öffnungszeiten

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Hinweis: oder nach vorheriger Terminvereinbarung!

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Was gilt es zu beachten?

Erforderliche Unterlagen

Vollständige Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.

Fristen

Sie müssen die Anzeige vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Anlage vorlegen.

Weitere Informationen

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten bei der für Sie zuständigen Behörde ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
  • Bei Bedarf fordert die zuständige Behörde weitere Unterlagen bei Ihnen an.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine Bearbeitungsfrist.

Ansprechpunkt

Zuständige Behörde

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