Anlagen mit Verwendung organischer Lösemittel: Erstmalige Überschreitung der Schwellenwerte melden

Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch betreiben und erstmalig die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV überschreiten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt für alle nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die bereits betrieben werden. Der Lösemittelverbrauch muss die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV erstmalig übersteigen. 
Maßgeblich für den Schwellenwert ist die Tätigkeit nach Anhang II der 31. BImSchV.

Zuständige Stelle

Amt für Umwelt- und Klimaschutz | Abteilung Immissionsschutz, Umweltplanung

An der Jägerbäk 3
18069 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-7335+49 381 381-7335
+49 381 381-7373
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Fahrplanauskunft

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Öffnungszeiten

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Hinweis: oder nach vorheriger Terminvereinbarung!

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Weitere Informationen

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten bei der für Sie zuständigen Behörde ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
  • Bei Bedarf fordert die zuständige Behörde weitere Unterlagen bei Ihnen an.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine Bearbeitungsfrist.

Ansprechpunkt

Zuständige Behörde

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