Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (private Kleinfeuerwerke) außerhalb des Jahreswechsels anzeigen
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember muss vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden. Für die Anzeige gilt eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks. Bei Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, hat die Anzeige vier Wochen vorher zu erfolgen.
Zuständige Stelle
Stadtamt | Abteilung Ordnungsangelegenheiten
Charles-Darwin-Ring 6
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-3300
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Öffnungszeiten
Montag bis Freitag - nach Terminvereinbarung
Datenschutz
Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
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Was gilt es zu beachten?
Handlungsgrundlage(n)
- Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- § 23 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Sprengstoffzuständigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (SprengZustLVO M-V)
- Tarifstelle 2.3 der Sprengstoffkostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (SprengKostVO M-V)