Übernahme von Unterlagen für die Fortführung des Liegenschaftskatasters
Hoheitliche Vermessungen werden in das Liegenschaftskataster übernommen. Hierzu werden durch die Vermessungsstellen Vermessungsschriften erstellt und zur Übernahme bei der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte eingereicht.
Auftraggeber der Vermessungsstellen erhalten nach Vorliegen der Vermessungsschriften der jeweiligen unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde Auskunft über Bearbeitungsstände und über die voraussichtliche Beendigung der Arbeiten. Mit Abschluss der Tätigkeiten erhalten die Eigentümer Mitteilungen über die Fortführung des Liegenschaftskatasters.
Zuständige Stelle
Kataster-, Vermessungs- und Liegenschaftsamt | Sachgebiet Katasterführung
An der Jägerbäk 3
18069 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-6277
+49 381 381-6902
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Hinweis:
Nach Vereinbarung
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Position: Fachperson für Datenschutz
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Was gilt es zu beachten?
Handlungsgrundlage(n)
- Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz - GeoVermG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 713), in Kraft am 30. Dezember 2010
- Kostenverordnung für Amtshandlungen im amtlichen Vermessungswesen (Vermessungskostenverordnung - VermKostVO M-V) vom 20. Februar 2018
- Landesverwaltungskostengesetz (VwKostG M-V) vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. S. 366/435), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666,671)
Erforderliche Unterlagen
Aktenzeichen, wenn vorhanden
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
zu erfragen bei der zuständigen Stelle
Weitere Informationen
Weiterführende Informationen
keine