Örtliches Fahrzeugregister - Löschung
Die in den örtlichen Fahrzeugregistern gespeicherten Daten werden gelöscht, wenn sie für die Aufgaben, für die sie erhoben wurden, nicht mehr benötigt werden. Die gespeicherten Daten werden benötigt, um
1. Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen,
2. Fahrzeuge eines Halters oder
3. Fahrzeugdaten
festzustellen oder zu bestimmen.
Besteht zur Erfüllung der obigen Aufgaben keine Veranlassung mehr, werden zu diesem Zeitpunkt und nach Ablauf eines Zeitraums, ab dem die Aufgaben weggefallen sind, auch alle übrigen zu dem betreffenden Fahrzeug gespeicherten Daten gelöscht.
Die Daten über Fahrtenbuchauflagen werden nach Wegfall der Auflage gelöscht.
Zuständige Stelle
Sachgebiet Kfz-Zulassung
Charles-Darwin-Ring 6
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-3100
E-Mail
senden
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Datenschutz
Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
- WWW: Datenschutzerklärung
Was gilt es zu beachten?
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Zum Löschen der Fahrzeug- und Halterdaten in den örtlichen Fahrzeugregistern werden keine Unterlagen benötigt.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Für das Löschen von Fahrzeug- und Halterdaten in den örtlichen Fahrzeugregistern werden keine Kosten erhoben.
Fristen
Eine Frist, innerhalb der Daten zu löschen sind, ist nicht zu beachten.
In den örtlichen Fahrzeugregistern werden bei kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen die Daten ein Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrt-Bundesamt übersandten Mitteilung über die Umkennzeichnung des Fahrzeugs, Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens oder der Außerbetriebsetzung gelöscht.
Die Angaben über den früheren Halter werden ein Jahr nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter gelöscht.
Die Daten bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder von Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen werden spätestens ein Jahr nach der Rückgabe, der Entziehung oder dem Ablaufdatum des Kennzeichens gelöscht. Sind sie Gegenstand eines Diebstahls oder sonstiges Abhandenkommens des Fahrzeugs, des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil II werden sie bei deren Wiederauffinden, sonst spätestens nach Ende der Fahndungsmaßnahmen gelöscht.
Die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs, des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil II werden bei deren Wiederauffinden, sonst spätestens nach Ende der Fahndungsmaßnahmen gelöscht.
Die Versicherungsdaten werden drei Jahre, nachdem die Versicherungsbestätigung ihre Geltung verloren hat, gelöscht.
Die Daten über Kennzeichen werden spätestens ein Jahr nach Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens gelöscht. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Kennzeichens werden sie bei deren Wiederauffinden, sonst spätestens nach Ende der Fahndungsmaßnahmen gelöscht.
Die Daten über Fahrtenbuchauflagen werden nach Wegfall der Auflage gelöscht.
Weitere Informationen
Verfahrensablauf
Die Löschung der in den örtlichen Fahrzeugregistern gespeicherten Daten erfolgt durch die Zulassungsbehörden als registerführende Behörde. Die Prüfung, ob die Daten gelöscht werden können, erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen und gegebenenfalls durch Zeitablauf.
Bearbeitungsdauer
Der Zeitablauf der Löschung ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig und von der Geschäftsbelastung der betroffenen Behörden und ist einer allgemein-abstrakten Klärung nicht zugänglich.