Örtliches Fahrzeugregister - Eintragung

Im örtlichen Fahrzeugregister werden alle nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) im Bezirk einer Zulassungsbehörde zugelassene und außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge, denen ein Kennzeichen zugeteilt oder für die ein Kennzeichen beantragt wurde, erfasst. Mit einbezogen sind Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen, sowie Fahrzeuge der Bundespolizei und des Technischen Hilfswerkes (THW). In Mecklenburg-Vorpommern nehmen in ihrem Gebiet die Landräte und (Ober)Bürgermeister der kreisfreien sowie der großen, kreisangehörigen Städte die Aufgaben der Zulassungsbehörden wahr.

Zuständige Stelle

Sachgebiet Kfz-Zulassung

Charles-Darwin-Ring 6
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
+49 381 381-3100+49 381 381-3100
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Fahrplanauskunft

Nicht Rollstuhlgerecht Kein Fahrstuhl

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 16:00 Uhr

Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz

Was gilt es zu beachten?

Erforderliche Unterlagen

Die Speicherung im örtlichen Fahrzeugregister erfolgt im Rahmen des Zulassungsverfahrens. Für diesen Arbeitsvorgang können Unterlagen erforderlich sein, sofern deren Vorlage als Nachweis von der Zulassungsbehörde verlangt wird. Bitte fragen Sie bei der für Ihren Wohnort bzw. Sitz zuständigen Zulassungsbehörde nach.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Eintragung in das örtliche Fahrzeugregister im Rahmen eines Zulassungsverfahrens werden keine Gebühren fällig.

Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten.

Weitere Informationen

Verfahrensablauf

Das örtliche Fahrzeugregister wird geführt zur Speicherung von Daten

  1. für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
  2. für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
  3. für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts,
  4. für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz, dem Verkehrsleistungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
  5. für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
  6. für Maßnahmen zur Durchführung des Altfahrzeugrechts,
  7. für Maßnahmen zur Durchführung des Infrastrukturabgabenrechts und
  8. für Maßnahmen zur Durchführung der Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit hoch-oder vollautomatisierter Fahrfunktion nach diesem Gesetz oder nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften
  9. für die Erteilung von Auskünften, um
    9.1 Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen,
    9.2 Fahrzeuge eines Halters oder
    9.3 Fahrzeugdaten

festzustellen oder zu bestimmen.

Bearbeitungsdauer

Die Speicherung erfolgt während der Bearbeitung im Zulassungsverfahren innerhalb der Zulassungsbehörde.

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