Fragen und Antworten
Hier finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Abfall Alkoholische Getränke Anlieger Antragsfristen Aufzüge Ausschank Ausstellungen Außenbewirtschaftung Beleuchtungsmasten Beschallung Beschilderungen Brandschutz Blumenkübel Bänke Demonstrationen Drohnen Fahrgeschäfte Fliegende Bauten Gasflaschen Gastronomie Gebühren Gebührenbefreiung Gema Gestattung Haftung Imbissstände Kundgebungen Lärm Lärmemission LKW Mahnwachen Messe Musik Märkte Nahverkehr ÖPNV Parken Parkplätze Platzübergabe Reinigung Sanitätsdienst Schäden Sondernutzung Sonntagsfahrverbot Straßenmusik Toiletten Trinkwasser Umzüge Unbemannte Luftfahrtgeräte Veranstalterhaftpflichtversicherung Veranstaltungslärm Veranstaltungssicherheit Verkehrsschilder Verkehrssicherungspflicht Versammlung Versammlungsrecht Versicherung Wasserversorgung Wetter Zelte
Für die Reinigung des Veranstaltungsgeländes und die Leerung der Papiersammelbehälter im Veranstaltungsbereich sind die Veranstalter selbst verantwortlich. Durch den Veranstalter sind entsprechend dem Abfallaufkommen ausreichend Abfallbehälter bereitzustellen.
Bei Veranstaltungen mit hohem Abfallaufkommen kann der Nachweis über die Beauftragung eines geeigneten Unternehmens Bestandteil der Genehmigungsvoraussetzungen sein.
Für die Reinigung der Veranstaltungsflächen kann die Stadtentsorgung Rostock GmbH beauftragt werden. (Tel.: +49 381 45 93 109)
Darüber hinaus gibt es in Rostock eine Reihe von privaten Reinigungsunternehmen.
Abfallvermeidung:
In öffentlichen Einrichtungen und auf Verkehrsflächen, die im Eigentum der Stadt stehen (Sondernutzung), ist es erforderlich, Speisen und Getränke ausschließlich in wieder verwendbaren oder kompostierbaren Verpackungen und Behältnissen auszugeben. Sofern eine Abwassereinleitung nicht möglich ist, können verwertbare Einwegverpackungen und Behälter zum Einsatz kommen. Diese Regelung findet ebenfalls Anwendung für kommunale Märkte.
Weiterführende Informationen:
Satzung über die Abfallwirtschaft
Zuständige Stelle:
Amt für Umwelt- und Klimaschutz, Abteilung Abfallwirtschaft
Holbeinplatz 14, 18069 Rostock
Mathias Laubisch
Position: Sachbearbeiter
Telefon: +49 381 381-7303
E-Mail: mathias.laubisch@rostock.de
Informationen dazu finden Sie unter: Ausschank
Informationen dazu finden Sie unter: Haftung
Informationen dazu finden Sie auf folgender Seite: Antragsfristen
Informationen dazu finden Sie unter: Versammlung
Bei vielen Veranstaltungen wird Alkohol ausgeschenkt. Dies bedarf einer eigenen Gestattung für die Person, die den Ausschank tatsächlich vornimmt.
Häufig ist dies ein Gastronom oder ein sogenannter Caterer.
Gemäß § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes (Schankwirtschaft) unter erleichterten
Voraussetzungen vorübergehend gestattet werden. Besonderer Anlass sind kurzfristige Ereignisse, wie Volks-, Weinfeste, Veranstaltungen von Vereinen/ Gesellschaften, Jubiläen, Umzüge, Tagungen, Werbeveranstaltungen, Märkten und Volksfesten, die nach Titel IV der Gewerbeordnung festgesetzt sind.
Hierfür notwendige Unterlagen:
● Antragsformular
● Polizeiliches Führungszeugnis für Behörden (zu beantragen bei der zuständigen Meldebehörde, bei Gesellschaften für jeden Geschäftsführer)
● Gewerbezentralregisterauszug für Behörden (zu beantragen bei der zuständigen Meldebehörde, bei Gesellschaften für jeden Geschäftsführer und die juristische Person, für die juristische Person ist der entsprechende Antrag an die Erlaubnisbehörde zu richten)
● Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (bei Gesellschaften für die juristische Person)
● Grundrissskizze/ Lageplan der Ausschankflächen
Die einzureichenden Dokumente zum Nachweis der Zuverlässigkeit dürfen nicht älter als drei Monate sein. Im Einzelfall kann die Behörde weitere Unterlagen für die Antragstellung fordern.
Gebühren:
50,00 EUR für den 1. Tag, 20,00 EUR für jeden Folgetag (Maximalgebühr: 400,00 EUR)
Fristen:
Die Antragstellung sollte in der Regel zwei Wochen vor dem beabsichtigten Veranstaltungstermin erfolgen. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens eine Woche, da weitere Ämter in die Entscheidungsfindung einbezogen werden müssen.
Bei späterer Antragstellung behalten wir uns vor den Antrag in Folge der nicht ausreichenden Bearbeitungszeit zurückzuweisen.
Detailinformationen über Verfahren, Anzeigen, Prüfungen, Verpflichtungen sowie Ansprechpartner sind in den folgenden Merkblättern zusammengefasst:
Weiterführende Informationen:
Merkblatt für eine Gaststättenerlaubnis (juristische Person)
Merkblatt für eine Gaststättenerlaubnis (natürliche Person)
Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§12 Abs.1 GastG)
Beiblatt gesetzlicher Vertreter
Zuständige Stelle:
Stadtamt, Sachgebiet Gaststättengewerbe/-überwachung / Veranstaltungen
Charles-Darwin-Ring 6, 18059 Rostock
Christopher Worbs
Position: Sachbearbeiter
Telefon: +49 381 381-3187
E-Mail: christopher.worbs@rostock.de
Andrea Pohnke
Position: Sachbearbeiterin
Telefon: +49 381 381-3191
E-Mail: andrea.pohnke@rostock.de
Informationen dazu finden Sie unter: Märkte
Informationen dazu finden Sie unter: Märkte
Verbot:
An den Lichtmasten dürfen keine Lautsprecher, Kabel, Verkehrszeichen oder sonstige fremde Einrichtungen angebracht werden.
Informationen dazu finden Sie unter: Veranstaltungslärm
Für viele Veranstaltungen sind verkehrsrechtliche Maßnahmen erforderlich, für die Aufstellung von Verkehrszeichen nach der Straßenverkehrsordnung ist eine verkehrsrechtliche Anordnung notwendig.
Entsprechende Maßnahmen können in Zusammenarbeit mit einem Verkehrssicherer geplant und über diesen beim Tiefbauamt der Hanse- und Universitätsstadt beantragt werden. Das Sachgebiet „Verkehrssicherheit und verkehrsbehördliche Anordnungen“ ordnet die verkehrsrechtlichen Maßnahmen in der verkehrsrechtlichen Anordnung für Veranstaltungen an.
Ohne Genehmigung darf keine Beschilderung vorgenommen werden.
In Rostock gibt es eine Reihe von privaten Verkehrsdienstleistern.
Informationen folgen
Sollten sich Blumenkübel und Bänke in Ihrem Veranstaltungsbereich befinden und Sie möchten diese entfernen, so gehen Sie bitte davon aus, dass Sie für die entstehenden Kosten aufkommen müssen.
Sollten sich Bänke und Blumenkübel in Ihrem Veranstaltungsbereich befinden und Sie möchten diese entfernen, so gehen Sie bitte davon aus, dass Sie für die entstehenden Kosten aufkommen müssen.
Informationen dazu finden Sie unter: Versammlung
Drohnen sind unbemannte Luftfahrzeuge, die zusammen mit der Fernsteuerung ein "Unmanned Aircraft System" (UAS) bilden. Sie bieten eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten, z.B. im Bereich der Foto- und Videografie, bei der Rettung von Rehkitzen oder der Vermessung von Flächen.
„Drohnen bieten ein großes Potential – privat wie gewerblich. Immer mehr Menschen nutzen sie. Je mehr Drohnen aufsteigen, desto größer ist die Gefahr von Kollisionen, Abstürzen oder Unfällen. […]“ Alexander Dobrindt, Bundesverkehrsminister a. D.
Nachfolgend erhalten Sie einen allgemeinen Überblick über Regeln und Verbote für Drohnen und Flugmodelle. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Details zu Flugverbotszonen, Anträgen oder Gewichts- und Höhenbeschränkungen können den Internetseiten der Luftfahrtbehörde Mecklenburg-Vorpommern sowie der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) entnommen werden.
EU-Recht:
Maßgeblich für die Nutzung von Drohnen sind im Wesentlichen die Durchführungsverordnung DVO (EU) 2019/947 (Regelungen zum Betrieb von Drohnen) sowie die Delegierte Verordnung VO (EU) 2019/945. Letztere enthält die Technischen Anforderungen sowie die Zuordnungskriterien für verschiedene Risikoklassen. Diese Verordnungen sind zum 31.12.2020 in Kraft getreten und haben automatisch anderweitiges nationales Recht verdrängt. Nicht verdrängtes nationales Recht bleibt,
solange es nicht geändert wird, gültig.
Grundsätzlich wird mit dem EU-Recht ein risikobasierter Ansatz verfolgt. Das heißt, mit zunehmendem Risiko steigen die Anforderungen an die Ausstattung der Drohnen, die Kenntnisse der Piloten und die Einsatzbereiche.
Nationale Regelungen:
Die nationalen Regelungen zum Drohnenbetrieb finden sich hauptsächlich in den §§ 21a bis 21k Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO).
Was genau sind Drohnen?
Unter dem umgangssprachlichen Oberbegriff „Drohnen" werden unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle zusammengefasst. Die Abgrenzung zwischen unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen erfolgt ausschließlich über den Verwendungszweck: Dient der Einsatz dem Sport oder der Freizeitgestaltung, so gelten die Regelungen für Flugmodelle.
Ist mit dem Einsatz hingegen ein anderer, insbesondere ein kommerzieller Nutzungszweck verbunden (z.B. Bildaufnahmen zum Zwecke des Verkaufs), handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem.
Was gilt es zu beachten?
1. Registrierung als Drohnenbetreiber: Für das Betreiben Ihrer eigenen Drohne, die mit einem Sensor (z. B. Kamera) ausgestattet ist oder mehr als 250 g wiegt, müssen Sie sich zunächst als Betreiber registrieren. Die Registrierung können Sie online beim Luftfahrt-Bundesamt vornehmen.
2. Kennzeichnung der Drohne mit der e-ID: Nach der Registrierung erhalten Sie eine elektronische Identifikationsnummer (e-ID), die an der Drohne angebracht werden muss. Dadurch kann die Drohne klar zugeordnet werden.
3. EU-Kompetenznachweis: Um eine Drohne zu betreiben, müssen Sie den EU-Kompetenznachweis A1/A3 vorweisen. In der Unterkategorie A2 ist zusätzlich ein Fernpilotenzeugnis erforderlich.
4. Versicherungsschutz: Für das Betreiben einer Drohne sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
5. Geografische Gebiete: Prüfen Sie vor Betriebsbeginn sorgfältig, wo Sie fliegen möchten und ob für diese Gebiete Einschränkungen vorliegen. Für die Prüfung können Sie das Map Tool auf der Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul) nutzen.
6. Sicherer Start: Bei dem Betrieb Ihrer Drohne sollten Sie stets auf die Sicherheit von Menschen am Boden und von anderen Luftfahrzeugen achten.
Qualifikation für den Drohnenbetrieb in Deutschland:
Als Fernpilotin oder -pilot in der offenen Kategorie sind Sie verpflichtet, den EU‑Kompetenznachweis (A1/A3) oder das EU-Fernpiloten-Zeugnis (A2) zu absolvieren. Diese müssen vor dem ersten UAS-Flug vorliegen, sofern das UAS eine höchstzulässige Startmasse (MTOM) von mindestens 250 g besitzt. Unterhalb von 250 g MTOM ist kein Kompetenznachweis erforderlich, die Absolvierung EU‑Kompetenznachweis (A1/A3) wird jedoch empfohlen.
A1/A3 Kompetenznachweis:
Für Fernpiloten ist der A1/A3-Kompetenznachweis für Flüge mit geringem Risiko interessant. Umgangssprachlich wird dieser Nachweis auch als „kleiner Drohnenführerschein“ bezeichnet. In der Kategorie A1 dürfen UAS (Unmanned Aircraft System) mit einer höchstzulässigen Startmasse von unter 900 Gramm eingesetzt werden. Es darf an unbeteiligte Personen herangeflogen werden, wobei vermieden werden sollte, die Personen dabei zu überfliegen. Der Fernpilot und die Fernpilotinnen müssen einen Online-Lehrgang absolvieren und eine Online-Prüfung erfolgreich abschließen, wenn die Drohne mehr als 250 Gramm wiegt, um in dieser Kategorie fliegen zu dürfen. Wiegt die Drohne weniger als 250 Gramm und ist nicht mit einer Kamera ausgestattet, ist kein
Ausbildungsnachweis notwendig (C0).
In der Kategorie A3 dürfen im gesamten Flugbereich keine unbeteiligten Personen gefährdet werden. In dieser Kategorie kommen UAS mit weniger als 25 kg Höchstabflugmasse zum Einsatz. Während des Flugs gilt ein Mindestabstand von 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten.
Um in dieser Kategorie fliegen zu dürfen, müssen der Pilot und die Pilotinnen einen Online-Lehrgang absolvieren und erfolgreich die Online-Prüfung abschließen.
A2-Fernpilotenzeugnis:
Für Drohnen mit einer höchstzulässigen Startmasse von 4 kg ist der Drohnenführerschein A2, auch A2-Fernpilotenzeugnis genannt, für Personen und Unternehmen relevant. Die betriebenen UAS dürfen horizontal bis zu 30 m an unbeteiligte Personen heranfliegen. In Ausnahmefällen und wenn der Langsam-Modus der Drohne aktiviert ist, kann der Abstand auf bis zu 5 Meter reduziert werden.
Das A2 Fernpilotenzeugnis ist von großer Bedeutung für Fernpilotinnen und -piloten, die ihre unbemannten Luftfahrzeuge in dicht besiedelten Gebieten oder näher an Menschen fliegen möchten. Es erfordert ein tiefergehendes Verständnis von Sicherheitsprotokollen, rechtlichen Rahmenbedingungen und technischen Fähigkeiten.
Gibt es Flugverbotszonen?
Ein Flugverbot für Drohnen und Modellflugzeuge gilt über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von:
- Menschenansammlungen,
- Unglücks- und Einsatzorten von Polizei- und Rettungskräften,
- der Begrenzung von
Industrieanlagen,
Justizvollzugsanstalten,
militärischen Anlagen, Organisationen und Objekten,
Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung, - Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben,
Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden,
Bundesfern- und Bundeswasserstraßen,
Bahnanlagen,
Naturschutzgebieten,
Nationalparks,
in Kontrollzonen von Flughäfen ohne Freigabe des Towers grundsätzlich im direkten Flughafenbereich (weniger als 1,5 km vom Zaun entfernt), - Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das
Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen (z. B. Kamera), es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt.
Die "Drohnen-VO" listet detailliert auf, wo das Fliegen von Drohnen noch verboten ist.
Alle Verbote gelten dahingehend, es sei denn, der Betreiber, die zuständigen Stellen oder der Grundstückseigentümer haben dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt.
Welche Strafen drohen, wenn man trotzdem fliegt?
Der Einflug in eine Kontrollzone ohne Flugverkehrskontrollfreigabe ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 44 Absatz 1 Nr. 17 LuftVO und wird mit einem Bußgeld bestraft. Dazu muss es nicht einmal zu einem Unfall oder Schäden kommen. Bei Zwischenfällen droht eine Anklage nach Paragraf 315 des Strafgesetzbuches wegen gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr.
Und wenn doch etwas passiert?
Dann soll der Besitzer der Drohne einfacher gefunden werden können als bisher. Um die Eigentümer der Drohnen / Flugmodelle schnell ermitteln zu können, müssen an Fluggeräten mit über 250 Gramm Gewicht an sichtbarer Stelle, dauerhaft und feuerfest die e-ID des Betreibers angebracht sein.
Wo kann man sich über die Regeln informieren?
Die Deutsche Flugsicherung (DFS) gibt auf ihrer Webseite Informationen über sicheres Fliegen mit Flugmodellen und unbemannten Fluggeräten. Dort können sich Hobbypiloten auch über die Kontrollzonen rund um die Flughäfen informieren.
Informationen dazu finden Sie unter: Fliegende Bauten
Sie möchten eine Veranstaltung durchführen, bei der Sie beispielsweise Zelte oder Fahrgeschäfte aufstellen möchten? In diesem Fall können die Regelungen des Baurechts für „fliegende Bauten“ zur Anwendung kommen.
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dafür konzipiert sind, an unterschiedlichen Orten wiederholt auf- und abgebaut zu werden (beispielsweise Fahrgeschäfte, Zelte, Pavillons usw.). Für das Errichten und die Nutzung von fliegenden Bauten ist eine sogenannte Ausführungsgenehmigung erforderlich, die Sie vorab bei den zuständigen Behörden einholen müssen.
Die Versammlungsstättenverordnung findet hier keine Anwendung, denn es gibt eigene Richtlinien. Ein Fliegender Bau kann allerdings eine Versammlungsstätte werden, wenn er mehrere Monate aufgestellt bleibt. Dann gilt die Versammlungsstättenverordnung, wenn die Voraussetzungen für das Zelt zutreffen.
Für sie gelten besondere Regeln, da eine zusätzliche Gefahr darin besteht, dass sie gerade nicht einmal aufgebaut werden und dann stehen bleiben. Das Auf- und Abbauen an verschiedenen Orten kann zu Fehlern führen, die durch eine Prüfung der Ausführungsgenehmigung vermieden werden sollen. Außerdem gibt es das Baubuch, in das der Prüfer hineinschauen kann. Dort wird festgehalten, wie das Zelt ordnungsgemäß aufzustellen ist, z. B. wie viele Erdnägel bei welchem Untergrund notwendig sind. So kann ein Prüfer an einem anderen Standort sehen, worauf er achten muss, ohne das Zelt insgesamt nochmals prüfen zu müssen.
Die Richtlinie für Fliegende Bauten orientiert sich stark an der Versammlungsstättenverordnung, ist aber speziell auf die Besonderheiten von Zelten, Fahrgeschäften und so weiter ausgerichtet.
Weiterführende Informationen:
Fliegende Bauten: Aufstellung anzeigen
Zuständige Stelle:
Bauamt
Holbeinplatz 14, 18069 Rostock
Maik Rathgeber
Position: Sachbearbeiter
Telefon: +49 381 381-6364
E-Mail: maik.rathgeber@rostock.de
Die Einsatzmöglichkeiten von Flüssiggasanlagen während einer Veranstaltung sind vielfältig und im wahrsten Sinne des Wortes kann dieser Einsatz explosiv enden. Deshalb sehen die verschiedenen Regelwerke vor, dass Transport, Aufbau und Inbetriebnahme nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.
Weiterführende Informationen:
Informationen dazu finden Sie unter: Ausschank
Grundsätzlich kostet die Genehmigung einer Veranstaltung im öffentlichen Raum Geld. Die Höhe der Gebühren hängt von zahlreichen unterschiedlichen Faktoren ab.
Zunächst ist es von zentraler Bedeutung, festzustellen, ob die jeweilige Veranstaltung einen gewerblichen Hintergrund hat. Darüber hinaus sind der Veranstaltungstag und -ort, die Anzahl der Verkaufsstände und der zu erwartende Besucherandrang entscheidende Faktoren. Eine Festsetzung der Gebühren erfolgt erst nach Vorlage der vollständigen Genehmigung.
Gebührenbefreiung:
Eine Gebührenbefreiung ist für Parteien, Gewerkschaften, Kirchen, öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, karitative Verbände und gemeinnützige Organisationen möglich, sofern die Sondernutzung unmittelbar der Durchführung ihrer parteilichen, gewerkschaftlichen, religiösen, karitativen oder gemeinnützigen Aufgaben dient und nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.
Gebührenermäßigung:
Eine Gebührenermäßigung kann aus Billigkeitsgründen erfolgen, insbesondere, wenn sie zur Vermeidung sozialer Härten angemessen erscheint.
Weiterführende Informationen:
Zuständige Stelle:
Tiefbauamt, Abteilung Verkehrsbehördliche Aufgaben
Charles-Darwin-Ring 6, 18059 Rostock
Saskia Riemer
Position: Sachbearbeiterin
Telefon: +49 381 381-3138
E-Mail: saskia.riemer@rostock.de
Jo-Anne Stobbe
Position: Sachbearbeiterin
Telefon: +49 381 381-3129
E-Mail: jo-anne.stobbe@rostock.de
Informationen dazu finden Sie unter: Gebühren
Die Nutzung von Musik bei Stadt- und Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen im Freien ist bei der GEMA anzumelden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: GEMA anmelden
Informationen dazu finden Sie unter: Ausschank
Mit einer genehmigten Veranstaltung im öffentlichen Raum, einer sogenannten Sondernutzung, übernimmt der Genehmigungsempfänger die Verantwortung dafür, dass Dritte, Gäste, Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen nicht zu Schaden kommen. Dabei sind viele Aspekte rund um Anrainer, Haftungsfragen, Verkehrssicherungspflicht, Schäden, Platzübergabe oder eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung zu klären.
Anrainer:
Den Anliegern des Veranstaltungsbereiches ist jederzeit die ungehinderte Zu- und Abfahrt zu ihren Grundstücken und Garagen zu ermöglichen. Dies kann z.B. durch Ordnungskräfte oder Passierscheine gewährleistet werden. Das Zentrale Veranstaltungsmanagement berät Sie gerne bei der Erstellung eines entsprechenden Zufahrtskonzeptes.
Schäden, Platzübergabe, Veranstalterhaftpflichtversicherung, Haftung:
Insbesondere bei Veranstaltungen, deren Aufbau mit schwerem Gerät verbunden ist, kann es beim Befahren zu Schäden an Verkehrszeichen oder Bäumen kommen. Grundsätzlich geht die Hanse- und Universitätsstadt Rostock davon aus, dass die Veranstalter alles in ihrer Macht stehende tun, um dies zu verhindern. Sollte es dennoch zu Schäden kommen, haftet der Veranstalter gegenüber der Hanse- und Universitätsstadt Rostock. Sollten bereits vor Beginn des Aufbaus Schäden an der Veranstaltungsfläche (nur öffentlicher Straßenraum oder Grundstücke der Hanse- und Universitätsstadt Rostock) festgestellt werden, bitten wir Sie, diese fotografisch zu dokumentieren und uns zu informieren.
Grundsätzlich empfiehlt das Zentrale Veranstaltungsmanagement der Hanse- und Universitätsstadt Rostock den Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung. Bei Veranstaltungen mit erhöhtem Gefährdungspotential gehört eine solche Versicherung zu den Genehmigungsvoraussetzungen.
Informationen dazu finden Sie unter: Brandschutz
Informationen dazu finden Sie unter: Versammlung
Informationen dazu finden Sie unter: Veranstaltungslärm
Informationen dazu finden Sie unter: Veranstaltungslärm
Informationen dazu finden Sie unter: Sonntagsfahrverbot
Informationen dazu finden Sie unter: Versammlung
Informationen dazu finden Sie unter: Märkte
Informationen dazu finden Sie unter: Veranstaltungslärm
Ein Flohmarkt, ein Jahrmarkt, ein Weihnachtsmarkt – das sind alles "ganz normale" Veranstaltungen, auf denen Waren verkauft werden. Manchmal sind sie aber auch gewerberechtlich festgesetzt. Dann müssen sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (siehe §§ 66-68 Gewerbeordnung).
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Veranstalter die Festsetzung beantragen und damit sogenannte Marktprivilegien erhalten. Das bedeutet, dass er am Sonntag arbeiten darf und die Veranstaltung an einem Sonntag stattfinden kann.
Die zuständige Behörde darf die Festsetzung nur ablehnen, wenn es § 69a GewO eindeutig besagt.
- Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
- Der Veranstalter besitzt nicht die erforderliche Zuverlässigkeit.
- Die Veranstaltung widerspricht dem öffentlichen Interesse.
- Die Veranstaltung, soweit es sich um einen Spezialmarkt oder einen Jahrmarkt handelt, soll vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden.
Auf einem festgesetzten Spezial- oder Jahrmarkt dürfen gemäß § 68 Absatz 3 GewO auch volksfesttypische Tätigkeiten wie Karussells, Losgeschäfte u. ä. dargeboten werden, jedoch keine gewerblichen Leistungen feilgeboten werden. Unter Umständen gilt auf Spezialmärkten eine Reisegewerbekartenpflicht.
Aufgrund der vielen Konstellationen und Rechtsfolgen ist also wichtig, dass Sie vorab sicherstellen, welche Veranstaltungs- bzw. Markt-Art Sie eigentlich veranstalten möchten!
Die Festsetzung gilt für Gegenstand, Zeitraum, Öffnungszeiten und Ort der Veranstaltung. Märkte können für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden, sofern keine Belange des öffentlichen Interesses entgegenstehen. Messen und Ausstellungen sind jedoch auf die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen beschränkt.
Nicht festgesetzte Veranstaltungen unterliegen den allgemeinen Vorschriften, zum Beispiel der Reisegewerbekartenpflicht, dem Ladenöffnungsgesetz, dem Arbeitszeitgesetz und dem Sonn- und Feiertagsschutzrecht.
Weiterführende Informationen:
Festsetzung von Märkten beantragen
Zuständige Stelle:
Stadtamt, Sachgebiet Gaststättengewerbe/-überwachung / Veranstaltungen
Charles-Darwin-Ring 6, 18059 Rostock
Christoph Schröder
Position: Sachgebietsleiter
Telefon: +49 381 381-3220
E-Mail: christoph.schroeder@rostock.de
Informationen dazu finden Sie unter: Parkplätze
Informationen dazu finden Sie unter: Parkplätze
Informationen dazu finden Sie unter: Parkplätze
Aufgrund der begrenzten Parkmöglichkeiten empfehlen wir Ihnen, ein Verkehrskonzept (Anreise- und Parkkonzept) zu erstellen, das sich an der Besucherzahl und dem Einzugsgebiet Ihrer Veranstaltung orientiert.
Für eintrittspflichtige Veranstaltungen ab 3.000 Besuchern empfehlen wir in Zusammenarbeit mit der Verkehrsverbund Warnow GmbH ein Kombiticket, bei dem die Eintrittskarte als Beförderungsausweis des ÖPNV gilt, zu vereinbaren.
Eine Übersicht der Parkhäuser und Parkplätze in Rostock und Warnemünde finden Sie hier. Soweit vorhanden, sehen Sie die Parkhaus-Öffnungszeiten und können sich die Lage der Parkplätze auf der Karte anschauen. In Rostock ist kostenloses Parken möglich, in Warnemünde, direkt in Strandnähe, ist Parken gebührenpflichtig.
Weiterführende Informationen:
Zuständige Stelle:
Verkehrsverbund Warnow GmbH
Stampfmüllerstr. 40, 18057 Rostock
Nico Falke
Telefon: +49 381 802-1815
E-Mail: n.falke@verkehrsverbund-warnow.de
Informationen dazu finden Sie unter: Haftung
Informationen dazu finden Sie unter: Abfall
Der Sanitätsdienst und der Rettungsdienst sind zwei unterschiedliche Dinge. Der Sanitätsdienst wird von Betreiber oder Veranstalter beauftragt, auf der Veranstaltung präsent zu sein. Der Rettungsdienst ist die Organisation, die den Verletzten in ein Krankenhaus transportiert. In den meisten Fällen hat der bei einer Veranstaltung anwesende Sanitätsdienst gar keine Transporterlaubnis, um Verletzte ins Krankenhaus zu bringen.
Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die genau festlegt, wie viele Sanitäter (und mit welcher konkreten Ausbildung), Ärzte oder Fahrzeuge (und ob KTW, RTW o. ä.) bei einer Veranstaltung anwesend sein müssen. Es gibt zwar verschiedene Berechnungsmethoden, wie den sogenannten Maurer-Schema oder den Kölner-Algorithmus, aber die sind nicht für jede Veranstaltung geeignet. Bei großen Events sollte man auf jeden Fall ein Gutachten einholen, ab 40.000 oder 60.000 Besuchern.
Der Veranstalter hat die Pflicht zu prüfen, ob ein Sanitätsdienst notwendig und sinnvoll ist. Dabei können folgende Kriterien eine Rolle spielen:
- Sich aus der Veranstaltung ergebende Gefahren für Besucher
- Erreichbarkeit der Veranstaltungsstätte für Rettungskräfte
- Dauer der Anfahrt von Rettungskräften
- Die Versorgungslage im Umfeld ist ebenfalls zu berücksichtigen
- Infrastruktur, Verkehrslage.
Die Verantwortlichen müssen unbedingt berücksichtigen, wie schnell ein durchschnittliches Krankenhaus ausgelastet ist bzw. dass es nicht unendlich viele Rettungsfahrzeuge in der Region gibt. Je ländlicher die Region und je größer die Veranstaltung, desto mehr müssen die Verantwortlichen prüfen, ob nicht die Vorhaltung von Sanitätsdienstkräften notwendig ist.
Außerdem ist es sinnvoll, ggf. auch etwas mehr Sanitätsdienstkräfte vor Ort zu haben, als unbedingt notwendig. Denn nur so können vorübergehende Spitzen ("Lagen") abgearbeitet werden, ohne zusätzliche Kräfte von außen nachalarmieren zu müssen.
Veranstaltern empfehlen wir, bei der Frage, ob und welche Kräfte eines Sanitätsdienstes bestellt werden sollen, fachlichen Rat einzuholen. Das können die Anbieter selbst sein (Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter Unfallhilfe, Malteser, DLRG u. a.) oder auch Fachberater, die sich auf Sanitätsdienstkonzepte spezialisiert haben. Bei größeren Veranstaltungen ist es sinnvoll, ein Konzept zu erstellen bzw. erstellen zu lassen.
Für die Berechnung ob und wie viele Kräfte Sie für einen Sanitätsdienst benötigen, können Sie für eine erste Einschätzung das Maurer-Schema oder den Kölner-Algorithmus verwenden.
Weiterführende Informationen:
Kölner-Algorithmus im Vergleich zum Maurer-Schema
Zuständige Stelle:
Amt für Brandschutz/Rettungsdienst und Katastrophenschutz, Abteilung Rettungsdienst und Finanzen
Erich Schlesinger Str. 24, 18059 Rostock
Marco Kraft
Position: Sachgebietsleiter
Telefon: +49 381 381-3889
E-Mail: marco.kraft@rostock.de
Informationen dazu finden Sie unter: Haftung
Für Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie Grünflächen brauchst du in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis. Der Hintergrund ist klar: Diese Straßen, Wege und Plätze sowie Grünflächen sind für die Allgemeinheit bestimmt.
Wenn sie im Rahmen einer Veranstaltung dem Veranstalter zugewiesen werden und dadurch nur einer begrenzten Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, ist eine straßenrechtliche Genehmigung eine sogenannte Sondernutzung erforderlich.
Sondernutzung auf Straßen, Wegen und Plätzen:
Weiterführende Informationen:
Sondernutzungsantrag öffentliche Verkehrsflächen
Zuständige Stelle:
Tiefbauamt, Abteilung Verkehrsbehördliche Aufgaben
Charles-Darwin-Ring 6, 18059 Rostock
Saskia Riemer
Position: Sachbearbeiterin
Telefon: +49 381 381-3138
E-Mail: saskia.riemer@rostock.de
Jo-Anne Stobbe
Position: Sachbearbeiterin
Telefon: +49 381 381-3129
E-Mail: jo-anne.stobbe@rostock.de
Sondernutzung auf Grünflächen:
Weiterführende Informationen:
Sondernutzungsantrag öffentliche Grünflächen
Merkblatt Sondernutzung Rasenflächen
Merkblatt Sondernutzung Aufgrabungen
Zuständige Stelle:
Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege, Sachgebiet Grünflächenverwaltung
Am Westfriedhof 2, 18059 Rostock
Dana Brandt
Position: Leiterin
Telefon: +49 381 381-8522
E-Mail: dana.brandt@rostock.de
Ausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrverbot:
Vielfach ist es bei bestimmten Veranstaltungen notwendig, vor allem während der Auf- und Abbauphase, dass LKWs auch am Sonntag fahren dürfen. In diesen Fällen können Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot erteilt werden, die Sie im Rahmen Ihrer Veranstaltungsplanung beim Stadtamt Allgemeine Gewerbeangelegenheiten/ -überwachung beantragen können.
Weiterführende Informationen:
Antrag auf Ausnahmegenehmigung Sonntag
Zuständige Stelle:
Stadtamt, Allgemeine Gewerbeangelegenheiten/-überwachung
Charles-Darwin-Ring 6, 18059 Rostock
Heike Meier
Position: Sachbearbeiterin
Telefon: +49 381 381-3206
E-Mail: heike.meier@rostock.de
Das Darbieten von Straßenkunst/Straßenmusik im öffentlichen Straßenraum der Hanse- und Universitätsstadt Rostock stellt grundsätzlich eine Sondernutzung dar, die nach § 4 Abs. 1 i) der Sondernutzungssatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock erlaubnisfrei möglich ist.
Der Geltungsbereich dieser Erlaubnis wird wie folgt festgelegt:
- Ortsteil Stadtmitte: Neuer Markt, Kröpeliner Str., ab Kröpeliner Tor bis Neuer Markt
- Ortsteil Warnemünde: Seepromenade, Am Strom, Kirchenplatz, Kirchenstraße
Außerdem wird dieser Geltungsbereich auf die ersten 20 Meter aller anliegenden öffentlichen Straßen und Plätze ausgedehnt. Künstlerische Darbietungen auf der historischen Drehbrücke (Bahnhofsbrücke) in Warnemünde sind untersagt.
Des Weiteren sind folgende Auflagen zu beachten:
1. Das Darbieten von Straßenkunst/Straßenmusik ist nur in der Zeit von 9 bis 22 Uhr erlaubt.
2. Der Schalldruckpegel darf 80 Dezibel (A) in einem Umkreis von 10 Metern - ausgehend vom Spielort - nicht überschreiten.
3. In der Zeit von 9 bis 22 Uhr werden die ersten 30 Minuten einer Stunde als Spielzeit freigegeben, während in den zweiten 30 Minuten dieser Stunde die Ruhezeit einzuhalten ist.
Hinweis:
Eine Nutzung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze über die in § 4 Abs. 1 i) der Sondernutzungssatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock genannten Grenzen hinaus bedarf der Erlaubnis. Ohne die erforderliche Erlaubnis ist nach Maßgabe der §§ 61 StrWG-MV und 12 der Sondernutzungssatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt.
Leider wird die Toilette häufig als Mülltonne missbraucht. Und vielleicht haben auch Sie schon mal kleinen Papiermüll wie Feuchttücher oder Zigarettenkippen oder Wattepads und Binden einfach über das WC entsorgt, weil das so praktisch ist? Aber all das, was Sie in Ihre Toilette werfen, gelangt in unser Abwasser. In den Kläranlagen muss es mit hohem technischen Aufwand gereinigt werden, bevor wir es wieder in den Wasserkreislauf geben können.
Aber nicht nur Restmüll, der über die Toilette entsorgt wird, stellt ein Problem für die nachhaltige Abwasserreinigung dar. Auch lösliche Stoffe, wie Farben und Lacke, scharfe Reinigungsmittel oder Verdünner gehören weder in den Ausfluss noch in die Toilette. Gleiches gilt für abgelaufene Medikamente. Auch Essensreste oder Küchenabfälle gehören nicht in die Toilette.
Laut Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist es sogar grundsätzlich verboten, Abfälle über das Abwasser, also zum Beispiel über die Toilette oder den Ausguss, zu entsorgen.
Helfen Sie mit und leisten Sie Ihren Beitrag, das Abwasser so wenig wie möglich zu belasten und die Umwelt zu schützen.
Die Einleitung von Fäkalien ist bei der Nordwasser GmbH anzuzeigen. Das Antragsformular finden Sie hier: Indirekt- und Sondereinleitung
Inhalte von Chemietoiletten dürfen nicht in das zentrale Abwassernetz des Warnow-Wasser- und Abwasserverband eingeleitet werden. Damit dies sichergestellt ist, dürfen nur zugelassene Fachbetriebe mit der Entsorgung der Chemietoiletten beauftragt werden.
Informationen dazu finden Sie unter: Wasserversorgung
Informationen dazu finden Sie unter: Drohnen
Informationen dazu finden Sie unter: Haftung
Open-Air-Veranstaltungen verursachen oftmals Geräuschimmissionen durch Live-Musik, Diskotheken, Fahrgeschäfte u. ä., die zu Konflikten mit der Wohnnachbarschaft führen. Die Geräusche treten oft zu Zeiten auf, in denen das Ruhebedürfnis der Bevölkerung am größten ist. Dem erhöhten Ruhebedürfnis steht das öffentliche Interesse an öffentlichen Veranstaltungen, z. B. Volksfesten und Konzerten, gegenüber. Die Beurteilung von Open-Air-Veranstaltungen erfolgt nach der Freizeitlärm-Richtlinie M-V. Dabei werden die kulturelle, traditionelle und politische Bedeutung des Ereignisses berücksichtigt.
Die Immissionsrichtwerte sind nach der Zuordnung entsprechend dem Flächennutzungsplan (z. B. Wohngebiet, Gewerbegebiet), Werktag/Sonntag sowie der Tageszeit abgestuft. Sie haben jedoch keinen Grenzwertcharakter. Auch eine Überschreitung dieser Werte für eine gewisse Anzahl von Tagen im Jahr ("seltenes Störereignis") ist möglich.
Weiterführende Informationen:
Zuständige Stelle:
Amt für Umwelt- und Klimaschutz, Abteilung Immissions- u. Klimaschutz/Umweltplanung
Holbeinplatz 14, 18069 Rostock
Steffi Dimke
Position: Sachbearbeiterin
Telefon: +49 381 381 7349
E-Mail: Steffi.Dimke@rostock.de
(Veranstaltungsbeschreibung / Sicherheitskonzept)
Zahlreiche Vorkommnisse in den vergangenen Jahren haben zu einem deutlich veränderten Bewusstsein aller an der Planung von Veranstaltungen Beteiligten geführt.
Das Wissen über mögliche Gefahrenquellen hat dazu beigetragen, dass heute umfangreiche gemeinsame Planungen von Veranstaltern und zuständigen Behörden sowie das Erstellen von Sicherheitskonzepten durch Veranstalter für eine Vielzahl von Veranstaltungen zur Selbstverständlichkeit geworden sind. Die Planungsphase steht jetzt deutlich stärker im Fokus, denn eine sorgfältige Vorbereitung und Planung ist unerlässlich für eine sichere Durchführung der Veranstaltung.
Aufgrund des erhöhten Gefahrenbewusstseins der Kommunen müssen wir im Hinblick auf die Anforderungen an die Veranstalter – von denen viele ehrenamtlich tätig sind – Augenmaß wahren. Es ist klar, dass nicht jede Veranstaltung ein umfangreiches Sicherheitskonzept erfordert. In manchen Fällen ist eine Veranstaltungsbeschreibung, die sicherheitsrelevante Betrachtungen und Maßnahmen darstellt, ausreichend.
Die Struktur für eine erweiterte Veranstaltungsbeschreibung und ein Sicherheitskonzept finden Sie in den folgenden Merkblättern. Damit haben Sie die perfekte Hilfestellung für die Erstellung.
Weiterführende Informationen:
Informationen dazu finden Sie unter: Beschilderungen
Informationen dazu finden Sie unter: Haftung
Eine Versammlung ist eine spezielle Veranstaltungsform, für die die regulären Bestimmungen einer Veranstaltung nicht gelten. Sie unterliegt der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungsfreiheit (Art. 8 Grundgesetz). Bei einer Versammlung bildet sich eine Gruppe, die zur Wahrnehmung ihrer Ziele eine Verbindung aufbaut und deren Diskussions- oder Demonstrationscharakter sich auf öffentliche Angelegenheiten bezieht. Es besteht also immer eine gewisse "innerliche Verbindung". Ein zufälliges Zusammentreffen mehrerer Personen erfüllt die Definition einer Versammlung gemäß dem Versammlungsgesetz nicht. Konzertbesucher sind in der Regel keine Gruppe, die eine gemeinsame Aussage treffen möchte.
Allerdings unterliegen auch Versammlungen gewissen Beschränkungen, die im Versammlungsgesetz verankert sind. So kann sich der Veranstalter einer Versammlung im Sinne des Art. 8 GG grundsätzlich frei einen Ort aussuchen und ist bei Bedarf vom Staat zu schützen (wie typisch bei Demonstrationen, die gerade dort stattfinden sollen, wo sie wahrgenommen werden können, da sonst der Effekt einer Demonstration verloren ginge). So kann eine Versammlung auch mitten auf der Straße stattfinden, was eine Sperrung des betreffenden Bereichs durch die Polizei zur Folge hat. Im Gegensatz dazu ist die Durchführung einer Vergnügungsveranstaltung an keinen Ort gebunden. Bei
einer "normalen" Veranstaltung muss der Veranstalter eine geeignete und genehmigungsfähige Location suchen und sich die Veranstaltung ggf. auch genehmigen lassen.
Versammlung anmelden:
- Wenn Sie eine Versammlung veranstalten möchten, müssen Sie dies spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe der Veranstaltung bei der zuständigen Versammlungsbehörde anmelden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: Versammlung anmelden
- Nach Eingang Ihrer Anmeldung bei der zuständigen Versammlungsbehörde wird diese an die für den Versammlungsort zuständige örtliche Ordnungsbehörde, an die Polizei und gegebenenfalls auch an weitere zu beteiligende Behörden weitergeleitet.
- Diese beteiligten Behörden können dann Stellung zu der von Ihnen geplanten Versammlung beziehen.
- Regelmäßig werden mit den beteiligten Behörden (Polizei, Ordnungsämtern) sowie Ihnen als Veranstalter im Vorfeld Kooperationsgespräche hinsichtlich des Ablaufs und der Durchführung der Versammlung durchgeführt.
Voraussetzungen:
- Sie müssen für jede Versammlung eine Person haben, welche die Versammlung angemeldet hat, sowie eine Versammlungsleitung benennen.
- Die anmeldende Person kann eine Einzelperson, eine Organisation oder eine Vereinigung sein.
- Die Versammlungsleitung muss eine Einzelperson sein.
- Diese Einzelperson ist für einen geordneten Ablauf der Versammlung verantwortlich und während der Versammlung die Ansprechperson für die Polizei und die Versammlungsbehörde.
- Die Versammlungsleitung muss während der gesamten Dauer der Versammlung anwesend sein. Eine Stellvertretung für die Versammlungsleitung kann genannt werden.
Zuständige Stelle:
Stadtamt, Ordnungsangelegenheiten
Charles-Darwin-Ring 6, 18059 Rostock
Telefon: +49 381 381-3247 / -3250
Telefax: 0381 381-3300
Informationen dazu finden Sie unter: Versammlung
Informationen dazu finden Sie unter: Haftung
Veranstaltungen benötigen eine Versorgung mit Frisch- bzw. Trinkwasser.
Als Träger der Wasserversorgung ist der Warnow-Wasser- und Abwasserverband (WWAV) für die Gewährleistung einer stabilen Wasserversorgung in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zuständig.
Seit 1. Juli 2018 erfüllt die Nordwasser GmbH als Betriebsführer des WWAV die hoheitlichen Aufgaben der Wasserversorgung. Hierzu zählen im Wesentlichen: die Gewährleistung einer kontinuierlichen und qualitätsgerechten Trinkwasserversorgung, der Betrieb und die Unterhaltung der wasserwirtschaftlichen Anlagen, die Durchführung von Investitionen, das Anschlusswesen sowie die Abrechnung gegenüber den Anschlussnehmern im Namen und auf Rechnung des WWAV.
Selbstverständlich erfüllt das Trinkwasser alle gesetzlichen Anforderungen. Die entsprechenden Qualitätsparameter werden ständig überprüft und eingehalten.
In vielen Bereichen der Stadt kann Ihnen die Nordwasser GmbH als „städtischer Netzbetreiber“ ein Standrohr zur Wasserentnahme zur Verfügung stellen, einen Antrag für den Verleih finden sie hier: Antrag Standrohrverleih
Allerdings gibt es in der Stadt zahlreiche weitere Bewirtschafter von Wasserversorgungsinfrastruktur die je nach Fläche zuständig sein können.
Zuständigkeiten:
Innenstadt (Breite Straße, Kröpeliner Straße, Lange Straße, Universitätsplatz):
Großmarkt Rostock GmbH
Weiterführende Informationen:
Antrag Wasseranschluss in der Rostocker Innenstadt
Stadthafen Rostock:
Hafen- und Seemannsamt, Abteilung Hafenbewirtschaftung
Anja Plumbaum
Position: Sachbearbeiterin
E-Mail: anja.plumbaum@rostock.de
Ines Ruth
Position: Sachbearbeiterin
E-Mail: ines.ruth@rostock.de
Neuer Strom - Warnemünde:
Rostock Port GmbH
Jens Käkenmeister
Position: Port Facility Security Officer
Telefon: +49 381 350-3500
E-Mail: j.kaekenmeister@rostock-port.de
Seepromenade - Warnemünde:
Gebrüder Wachs GmbH
E-Mail: info@gebr-wachs.de
Der Veranstalter ist natürlich nicht für schlechtes Wetter verantwortlich.
Aber er ist für die Folgen von Wetterlagen verantwortlich, z. B. wenn er einen Pavillon aufstellt, der durch Wind umgeweht wird und dabei jemanden verletzt.
Ganz allgemein gilt:
- Der Veranstalter muss sich nicht auf außergewöhnliche Wetterlagen vorbereiten, aber er muss seine "vorhandenen personellen Ressourcen zielgerichtet und planvoll einsetzen, um den Gefahren der Wetterlage so gut wie möglich entgegenzuwirken"
- Die von Wetterverhältnissen ausgehenden Gefahren fallen nicht in den Risikobereich des Verkehrssicherungspflichtigen, sondern in das allgemeine Lebensrisiko des Benutzers.
In diesem Zusammenhang möchten wir Ihnen ein paar Gedanken zu Unwettern mit auf den Weg geben:
- Wenn Sie als Veranstalter eine Open-Air-Veranstaltung planen, entsteht eine gewisse Gefahrenlage, die jedoch von der Veranstaltung selbst ausgeht (Technik, Menschenmassen, Lärm usw.). Das Wetter hat darauf keinen Einfluss, es kann allenfalls die Veranstaltung beeinflussen.
- Ein Besucher wird nicht erwarten (dürfen), dass er bei einem Open Air bis zur letzten Konsequenz vor schlechtem Wetter geschützt ist.
- Würde er sich ohne die Veranstaltung an derselben Stelle aufhalten, wäre er genauso ungeschützt. Es ist also nicht fair, zu erwarten, dass die Veranstaltung ihn nun plötzlich vor Unwetter schützen soll.
- Aber sie dürfen schon erwarten, dass sie nicht von herumfliegenden Gegenständen getroffen werden. Als Veranstalter ist es also Ihre Aufgabe, die Veranstaltung grundsätzlich windfest aufzubauen oder rechtzeitig alle fliegenden Gegenstände zu entfernen bzw. zu befestigen oder das Gelände rechtzeitig zu räumen.
- Er darf auch erwarten, dass die Bühne beispielsweise mit einem Blitzschutz ausgestattet ist.
- Es ist wichtig, die Besucher über die möglichen Gefahren zu informieren, und dabei sollte man die individuellen Bedürfnisse der Besucher berücksichtigen. Wenn es beispielsweise bei einem Rockkonzert zu einem Unwetter kommt, ist es verständlich, dass die Besucher sich auf das Konzert konzentrieren und die Wetterlage nicht so stark wahrnehmen. Er ist also abgelenkt und vertraut dann wohl auch eher darauf, gewarnt zu werden.
- Wir sollten bedenken, dass eine Räumung der Besucher nicht nur eine große organisatorische Herausforderung darstellt, sondern auch die Sicherheit der Besucher
gefährden könnte, indem sie sich in umliegende Wälder begeben. - Bei weit abgelegenen Veranstaltungsstätten, bei denen Besucher nicht ohne Weiteres festen Unterschlupf finden können, sind die Anforderungen an den Veranstalter, das Gelände frühzeitig zu räumen und den Besuchern Gelegenheit zu geben, festen Unterstand aufzusuchen, höher.
Bei Hitze:
Auch wenn das Wetter "schön" ist, kann die Hitze den Mitarbeitern und Besuchern zu schaffen machen. Muss der Veranstalter dann Schattenplätze und Wasserstellen anbieten? Auch das kann man sicherlich nicht pauschalisieren, zumal Hitze weniger überraschend kommen kann als ein Unwetter oder Windböen. D. h. auch ein Besucher kann sich auf Hitze besser vorbereiten.
Als Veranstalter einer Open-Air-Veranstaltung ist es wichtig, sich mit der Wetterfrage auseinanderzusetzen. Das gilt übrigens auch für Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter auf
Veranstaltungen schützen müssen.
Informationen dazu finden Sie unter: Fliegende Bauten