Fragen und Antworten
Wer gegen Entgelt Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt, gilt in der Regel als Quartiersgeber. Hierzu zählen unter anderem Betreiberinnen und Betreiber von Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Pensionen, Hotels, Airbnb, Gästezimmern, Camping- und Stellplätzen sowie Bootsliegeplätzen.
Zuletzt aktualisiert am 18.12.2025 von Johanna Reinsch.
Ja, denn laut aktueller Kurabgabesatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zählt auch dieser Umstand als kurabgabepflichtig.
Zuletzt aktualisiert am 14.11.2025 von Johanna Reinsch.
Es ist frei wählbar, ob die Kurabgabe in bar, per Paypal oder per Karte gezahlt wird.
Zuletzt aktualisiert am 14.11.2025 von Johanna Reinsch.
Nein. Wir nutzen das Meldescheinsystem von AVS, welches über eine Internetseite zur Verfügung steht.
Zuletzt aktualisiert am 14.11.2025 von Johanna Reinsch.
Die monatliche Bescheide können überwiesen oder per SEPA-Mandat eingezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am 18.12.2025 von Johanna Reinsch.
Auch in diesen Fällen ist das Anmeldeformular auszufüllen. Die Verwaltung/Vermittlung kann hier als direkter Kontakt angegeben werden. Wir schalten diese dann als Quartiersgeber im Meldescheinsystem von AVS frei. Bitte beachten: Eigentümerinnen und Eigentümer tragen dennoch die rechtliche Verantwortung für ihre Ferienunterkunft. Bei Mahnungen oder Vollstreckungen ist die Eigentümerin oder der Eigentümer entsprechend der Schuldner, nicht die Verwaltung oder Vermittlung.
Zuletzt aktualisiert am 14.11.2025 von Johanna Reinsch.
Personen, die in Rostock wohnhaft sind; Personen, die eine Dienstreise nach Rostock unternehmen; teilnehmende Personen an Sportwettkämpfen; studierende Personen, Auszubildende sowie teilnehmende Personen von Seminaren, Kongressen und Lehrgängen sind von der Kurabgabe befreit. Hierzu zählen auch Termine aus beruflichen, geschäftlichen oder juristischen Gründen (zum Beispiel Termine bei Behörden, Vorladung als Zeuge).
Zuletzt aktualisiert am 14.11.2025 von Johanna Reinsch.
Befreit sind: Kinder von 0 bis 5 Jahren; Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 80; bei einem GdB von 100 mit Kennzeichnung B ist auch die Begleitperson von der Kurabgabe befreit
Ermäßigt sind: Kinder von 6 bis 14 Jahren; Personen mit einem GdB ab 50
Zuletzt aktualisiert am 14.11.2025 von Johanna Reinsch.
Nein. Nur wenn die Übernachtung in der häuslichen Gemeinschaft der Verwandtschaft erfolgt, sind Personen von der Kurabgabe befreit. Anderweitig kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass die Gäste die touristischen Angebote und Leistungen in Anspruch nehmen.
Zuletzt aktualisiert am 14.11.2025 von Johanna Reinsch.
Ja, im Fall besonderer Anlässe (zum Beispiel Familienfeier, Beerdigung) sind die Gäste an diesem Tag von der Kurabgabe befreit. Für davor oder danach gebuchte Tage wird die Kurabgabe regulär berechnet, da hier der Erholungszweck nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am 14.11.2025 von Johanna Reinsch.
Es besteht die Möglichkeit, die GästeCard Rostock als Digicard to go auszuhändigen. Diese kann über das Meldescheinsystem von AVS angelegt und versendet werden. Die Gäste erhalten einen Tag vor Anreise eine E-Mail und können sich ihre GästeCard Rostock bequem und einfach herunterladen.
Zuletzt aktualisiert am 14.11.2025 von Johanna Reinsch.