Zuzahlungsbefreiung
Die in der Vergangenheit von den Krankenkassen gewährten Zuzahlungsbefreiungen sind seit dem 1. Januar 2004 ungültig. Daher müssen Sie die Befreiung bei Ihrer Kasse jedes Jahr neu beantragen. In der Regel sind jedoch nur noch Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren sowie Patienten welche die Zuzahlungsgrenze erreichen, von der Zuzahlung befreit.
Hinweis: Sie können bei der Krankenkasse den errechneten Eigenanteil (Belastungsgrenze 2 Prozent vom Jahresbruttoverdienst, bei chronisch Kranken 1 Prozent) einmal einzahlen und erhalten dann die Befreiungskarte ausgestellt.
Zuzahlungsgrenzen
Sämtliche Zuzahlungen – von der Praxisgebühr bis hin zu Zuzahlungen für Medikamente und Krankenhausaufenthalte – dürfen 2 Prozent Ihres jährlichen Bruttoeinkommens nicht überschreiten. Bei chronisch Kranken gilt eine Obergrenze von 1 Prozent. Ist die
Summe höher, kann man bei der Krankenkasse eine Befreiung für das restliche Kalenderjahr beantragen.
Hinweis: Lassen Sie sich für alle Arztgebühren und Medikamente Quittungen ausstellen und sammeln Sie diese. Wenn Sie nachweisen können, dass Sie die Obergrenze für Zuzahlungen erreicht haben, befreit Sie Ihre Krankenkasse von weiteren gesetzlichen Zuzahlungen.
Chronisch Kranke zahlen weniger
Chronisch Kranke müssen wie oben beschrieben nur bis zu 1 Prozent des jährlichen Bruttohaushaltseinkommens zu Medikamenten und Hilfsmitteln zuzahlen. Wer jedoch als chronisch krank eingestuft wird, ist bisher noch nicht geklärt worden. Der Bundesausschuss für Ärzte und Krankenkassen will dies nun bis Ende Januar nachholen.
(Quelle: http://www.krankenkassenratgeber.de)
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