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Der Weg zur Kur


Die Rolle des Arztes: Über die Dringlichkeit einer Kur entscheidet Ihr Arzt In Abhängigkeit der Beschwerden empfiehlt er eine ambulante oder stationäre Kur, beide dauern in der Regel drei Wochen.

Vor Ort erstellt der Kurarzt einen Behandlungsplan mit allen in Frage kommenden Anwendungen. Dieser basiert auf der Kurempfehlung Ihres daheim behandelnden Arztes, auf den Erfahrungen des Kurarztes und seiner Beurteilung des Gesundheitszustandes des Patienten Während der Kur überwacht er in engem Kontakt mit den Therapeuten die Verträglichkeit und Wirksamkeit seines Therapieplanes.

Am Kurende muss der Kurarzt den Heimatarzt schriftlich über den Kurverlauf und -effekt informieren sowie Maßnahmen für die anschließende Betreuung des Patienten vorschlagen. Dies sollte auch nichtärztliche Bereiche wie Selbsthilfegruppen und die persönliche Lebensführung einschließen.
Unmittelbar nach der Kur ist es ratsam, den Hausarzt erneut aufzusuchen und mit ihm das weitere Vorgehen zu besprechen.


Antrag bei der Krankenkasse stellen

Nach der Empfehlung Ihres Arztes müssen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse die notwendigen Antragsformulare besorgen. Klären Sie gleichzeitig die Zuständigkeiten. Hierdurch lassen sich bürokratische Verzögerungen des Antragsweges vermeiden.

Bevor Ihnen die Kasse oder ein anderer Sozialleistungsträger eine Kur genehmigt, prüft in der Regel eine neutrale ärztliche Institution – meist der Medizinische Dienst – auf der Basis der vorliegenden Krankenakte die Notwendigkeit der Maßnahme. Eine zusätzliche körperliche Untersuchung darf allerdings auch angeordnet werden.

Wird ein vom Hausarzt begründeter Kur- oder Rehabilitations-Antrag allein nach Aktenlage abgelehnt, sollten Sie Widerspruch einlegen und um eine persönliche Begutachtung bitten. Dies ist besonders dann empfehlenswert, wenn die Kur unter dem Aspekt eines Klimawechsels oder aus psychosozialen Gründen in einem vom Wohnort entfernt liegenden Heilbad verordnet worden ist.


Die Kostenträger

Die Kosten einer Kur übernehmen in der Regel

-die gesetzlichen Krankenkassen für ihre Mitglieder,

- die Rentenversicherung für Rentenversicherte,

- das Sozialamt für Personen, die weder renten- noch krankenversichert sind und die nach dem Sozialhilfegesetz als bedürftig gelten,

- der Unfallversicherungsträger oder die Berufsgenossenschaft nach einem Arbeitsunfall,

- das Versorgungsamt für Kriegs- und Wehrdienstgeschädigte für Opfer von Gewalt und

- die Beihilfestelle für Angehörige des öffentlichen Dienstes.


Ist die Zuständigkeit nicht geklärt, sind alle der oben aufgeführten Stellen verpflichtet, Anträge entgegenzunehmen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu beraten und verwaltungsintern die Situation zu klären.
Anträge und auch Widersprüche sind mit dem Eingang bei einer dieser Stellen rechtswirksam.

 

Rehabilitationsmaßnahmen der Rentenversicherungsträger

Rentenversicherungsträger sind unter anderem die Landesversicherungsanstalt, die Bundesanstalt für Angestellte. Sie wollen durch entsprechende Rehabilitationsmaßnahmen Versicherte, die infolge einer Krankheit oder Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits eingeschränkt sind, vor einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bewahren oder wieder in das Erwerbsleben eingliedern.

Zunächst müssen jedoch bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein:

- eine Versicherungszeit von 15 Jahren oder

- eine Wartezeit von 5 Jahren, wenn eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt bzw. droht oder

- der Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder

- 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung.

Weitere Bedingungen erfragen Sie bitte bei den Auskunfts- und Beratungsstellen.

Unter gewissen Umständen, zum Beispiel einer Krebserkrankung, werden auch Nachsorgeleistungen für die Patienten und deren Angehörige übernommen.

Die Anträge sind bei der Krankenkasse dem Rentenversicherungsträger bzw. der Servicestelle für Rehabilitation zu stellen.


Medizinische Vorsorge und Rehabilitationsleistungen der Krankenkassen

Die Krankenkassen übernehmen für ihre Versicherten die Kosten in einer Vorsorge oder Rehabilitationseinrichtung, um

- eine Heilung oder Besserung des Gesundheitszustandes zu erreichen, wenn bereits eine Krankheit oder Behinderung vorliegt,

- eine Schwächung der Gesundheit die in absehbarer Zeit zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,

- Krankheiten vorzubeugen oder deren Verschlimmerung zu vermeiden und

- das Eintreten von Pflegebedürftigkeit zu verhindern.

Anträge stellen können Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse und ihre familienversicherten Angehörigen bei der jeweiligen Kasse. Hat man auch Anspruch auf Leistungen bei einem Rentenversicherungsträger, kommt dieser für die Kosten auf.
Eine Kur dauert in der Regel 3 Wochen, eine Verlängerung ist möglich.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer ambulanten Badekur. Die Krankenkasse übernimmt bei dieser die Kosten für Kurmittel und Anwendungen. Außerdem erhält der Patient einen Zuschuss von täglich 8 Euro für Unterkunft etc.

Mütter-Kuren des Deutschen Müttergenesungswerkes

Mütter sind vielfältigen Belastungen ausgesetzt, die auf Dauer an den Kräften zehren und gesundheitliche Auswirkungen haben können. Während dreiwöchiger, stationärer Kuren des Deutschen Müttergenesungswerkes haben diese Frauen die Chance, sich von körperlichen, psychischen und psychosomatischen Erkrankungen zu erholen. Neben der körperlichen Genesung spielt auch die Auseinandersetzung mit psychischen, familiären und sozialen Problemen eine wichtige Rolle.

Eine Mütterkur können alle Frauen beantragen, die Kinder erziehen oder erzogen haben. Die Antragstellung bei der Krankenkasse und die Vermittlung der Kur erfolgt durch das Müttergenesungswerk bzw. die Beratungs- und Vermittlungsstellen der Freien Wohlfahrtspflege (Caritas, Diakonisches Werk, Arbeiterwohlfahrt u.s.w.).

Hinsichtlich der Kosten sollten Sie sich im Voraus mit Ihrer Krankenkasse abstimmen. Je nach Satzung trägt sie die vollen oder nur einen Teil der Aufwendungen. Unter festgelegten Bedingungen übernimmt das Müttergenesungswerk die ungedeckten Kosten.


Mutter-Kind-Kuren

Mütter (und Väter), die minderjährige oder behinderte bzw. chronisch kranke Kinder versorgen, können gemeinsam mit dem Kind bzw. den Kindern an einer Mutter-Kind-Kur teilnehmen. Dies ist dann möglich, wenn medizinische Gründe vorliegen oder die Trennung der Kinder von der Mutter unzumutbar ist.

Hinweis: Unter gewissen Voraussetzungen zahlen die gesetzlichen Krankenkassen neben den Kosten für die Kur auch die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe. Werden Pflegebedürftige betreut, besteht die Möglichkeit einer Kurzzeitpflege für die Dauer der Mutter-Kind-Kur.

 

(Quelle: http://www.krankenkassenratgeber.de)



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