Bank darf Videoaufzeichnung nicht löschen
Bank darf Videoaufzeichnung nicht löschen
Verbrauchertipp
(djd/pt). Wird am Geldautomaten mit der Karte des Kunden Geld abgehoben, so geht die Rechtssprechung in der Regel von der Verantwortlichkeit des Kunden aus. Dieser muss den Gegenbeweis antreten, wenn er es nicht war. Verhindert die Bank diesen Gegenbeweis, indem sie die Videoaufzeichnung über die Transaktion trotz Prüfungsaufforderung des Kunden einfach löscht, muss sie für die Abhebung haften. Auf dieses Urteil des Amtsgerichts Potsdam (Az. 20 C 338/08 vom 20. Juli 2009) macht das Verbraucherportal Geld-Magazin.de aufmerksam.
Gerade bei der zunehmenden Anzahl missbräuchlicher Kartenverwendungen muss dem Kunden die Chance eingeräumt werden, zu beweisen, dass er die Abhebung nicht getätigt hat. Im verhandelten Fall hatte der Kunde 4 Wochen nach Belastung seines Kontos die Abhebung von 500 Euro bestritten, und die Bank zur Prüfung der Videoaufzeichnung aufgefordert. Die Bank prüfte aber nicht; bei Beweisaufnahme vor Gericht konnte die Aufzeichnung nicht mehr angeschaut werden, da Bänder in der Bank immer nur 6 Wochen aufbewahrt würden.
Foto: djd/www.geld-magazin.de
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